Straftaten im Zusammenhang mit der Raumordnung, dem Schutz des Kulturerbes und der Umwelt

 

 

Die Errichtung von einem nicht genehmigten oder nicht genehmigungsfähigen Bau auf Flächen, die durch die Raumordnung nicht als bebaubar ausgewiesen sind, weil sie beispielsweise in schutzwürdigen Zonen liegen oder von besonderem öffentlichen Interesse sind oder als unbebaubar ausgewiesen sind, ist strafbar und wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren, Geldstrafe von zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten und Berufsverbot für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

 

 

Dies ist in Art. 319 des Spanischen Strafgesetzbuches ( Codigo Penal ), Stand 31. Dezember 2001, normiert.

 

Die nach wie vor immer noch gehegte Auffassung vieler Grundstücksbesitzer, mit seinem in Spanien gelegenen Grundstück nach Gutdünken verfahren und dieses unter Missachtung von Raumordnungsvorschriften bebauen zu können, sollte unter Berücksichtigung der oben genannten und der übrigen Gesetzesvorschriften einer ernsthaften Überprüfung unterzogen werden.

Denn diese die Umwelt und die dem besonderen staatlichen Schutz unterstellten Flächen schützenden Strafvorschriften werden zunehmend angewandt.

 

So ist es im März 2003 erstmals zur Anwendung des Art.319 durch das Strafgericht auf Ibiza und zur Verurteilung einer wegen des Verstoßes gegen dieses Gesetz angeklagten Grundstücksbesitzerin gekommen. Das Urteil lautete auf ein Jahr Gefängnis, 4.800 € Geldstrafe und die Verpflichtung zum Abriss des ungenehmigten Schwarzbaues auf eigene Kosten sowie Herstellung des früheren Zustandes des Grundstücksteils.

 

Zur Anklageerhebung war es gekommen, weil die Bauherrin neben dem in einem Landschaftsschutzgebiet liegenden alten Bauernhaus begonnen hatte, eine oberirdische Regenwasserzisterne zu errichten. Wäre diese möglicherweise noch wegen besonderer Umstände ausnahmsweise genehmigungsfähig gewesen, konnte sie diese Privilegierung aber deshalb auf keinen Fall erreichen, weil sie in die Außenwände zwei Öffnungen hatte einbauen lassen, in die sie wohl später Fenster einbauen lassen wollte. Zudem hatten gemeindliche Baukontrolleure festgestellt, dass im Inneren der ‚Zisterne’ zusätzlich zwei halbfertige Mauern gezogen waren, die wohl ein kleines Badezimmer abtrennen sollten.

Obwohl die Bauherrin schlussendlich geständig war, wurde sie in dem oben beschriebenen Umfang verurteilt.

 

 

In einem weiteren Fall wurde durch die Anklagebehörde die Verurteilung des Angeklagten zu eineinhalb Jahren Gefängnis, 11.500 € Geldstrafe und drei Jahre Berufsverbot gefordert.

Das Urteil steht noch aus. Es ist aber damit zu rechnen, dass ein dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechendes Urteil verkündet wird.

 

Dem Angeklagten, der Geschäftsführer eine spanischen Baugesellschaft ist, wurde zur last gelegt, dass er an der Errichtung von falschen Ruinen beteiligt war, die seine Gesellschaft in einer Naturschutzzone errichtet hatte. Dem Geschäftsführer war hierbei bekannt, dass er die Bauten in einer geschützten Zone auf Ibiza errichten ließ, in der jegliche Bautätigkeit untersagt ist. Als besonders verwerflich wurde angesehen, dass hiermit aus Habgier handelnd zunächst die Existenz von Ruinen in dem Schutzgebiet vorgetäuscht werden sollte, um sodann gegenüber der Verwaltung die Genehmigung zur Durchführung von Wiederaufbauarbeiten an erhaltenswerten Ruinen zu erlangen.

 

In Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften hat die Staatsanwaltschaft darüber hinaus den Abriss der bereits fertiggestellten ‚ Ruinen’ gefordert nebst Herstellung des Urzustandes. Für den Fall, dass diese Arbeiten nicht durch die Baugesellschaft durchgeführt werden, hat sie außerdem beantragt, diese zu verurteilen, die Gesamtsumme sicherzustellen, die für den Fall einer Ersatzvornahme der Arbeiten durch die Verwaltung aufgewendet werden müssten.

 

 

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die sehr rigiden Umweltschutzvorschriften des Spanischen Strafgesetzbuches auf Ibiza und Formentera durch die Ermittlungsbehörden umgesetzt und durch die Justiz angewandt werden. Es kommt vermehrt zu unvorhergesehenen Kontrollen der Behörden in allen Regionen der Inseln, die der Überwachung der Bautätigkeiten dienen.

Es liegen inzwischen weitere Anzeigen dieser Kontrolleure wegen illegaler Bautätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft vor, die in der nächsten Zeit auch zur Einleitung weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren führen und in Anklageerhebungen und Verurteilungen münden werden.

 

Veröffentlicht in: Grundbesitz International 3/2003