Straftaten im Zusammenhang mit der Raumordnung, dem Schutz des
Kulturerbes und der Umwelt
Die Errichtung von einem nicht genehmigten oder
nicht genehmigungsfähigen Bau auf Flächen, die durch die Raumordnung nicht als bebaubar
ausgewiesen sind, weil sie beispielsweise in schutzwürdigen Zonen liegen oder
von besonderem öffentlichen Interesse sind oder als unbebaubar ausgewiesen
sind, ist strafbar und wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei
Jahren, Geldstrafe von zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten und Berufsverbot für
die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Dies
ist in Art. 319 des Spanischen Strafgesetzbuches ( Codigo Penal ), Stand 31.
Dezember 2001, normiert.
Die
nach wie vor immer noch gehegte Auffassung vieler Grundstücksbesitzer, mit
seinem in Spanien gelegenen Grundstück nach Gutdünken verfahren und dieses
unter Missachtung von Raumordnungsvorschriften bebauen zu können, sollte unter
Berücksichtigung der oben genannten und der übrigen Gesetzesvorschriften einer
ernsthaften Überprüfung unterzogen werden.
Denn
diese die Umwelt und die dem besonderen staatlichen Schutz unterstellten
Flächen schützenden Strafvorschriften werden zunehmend angewandt.
So
ist es im März 2003 erstmals zur Anwendung des Art.319 durch das Strafgericht
auf Ibiza und zur Verurteilung einer wegen des Verstoßes gegen dieses Gesetz
angeklagten Grundstücksbesitzerin gekommen. Das Urteil lautete auf ein Jahr
Gefängnis, 4.800 € Geldstrafe und die Verpflichtung zum Abriss des
ungenehmigten Schwarzbaues auf eigene Kosten sowie Herstellung des früheren
Zustandes des Grundstücksteils.
Zur
Anklageerhebung war es gekommen, weil die Bauherrin neben dem in einem
Landschaftsschutzgebiet liegenden alten Bauernhaus begonnen hatte, eine
oberirdische Regenwasserzisterne zu errichten. Wäre diese möglicherweise noch
wegen besonderer Umstände ausnahmsweise genehmigungsfähig gewesen, konnte sie
diese Privilegierung aber deshalb auf keinen Fall erreichen, weil sie in die
Außenwände zwei Öffnungen hatte einbauen lassen, in die sie wohl später Fenster
einbauen lassen wollte. Zudem hatten gemeindliche Baukontrolleure festgestellt,
dass im Inneren der ‚Zisterne’ zusätzlich zwei halbfertige Mauern gezogen
waren, die wohl ein kleines Badezimmer abtrennen sollten.
Obwohl
die Bauherrin schlussendlich geständig war, wurde sie in dem oben beschriebenen
Umfang verurteilt.
In
einem weiteren Fall wurde durch die Anklagebehörde die Verurteilung des
Angeklagten zu eineinhalb Jahren Gefängnis, 11.500 € Geldstrafe und drei Jahre
Berufsverbot gefordert.
Das
Urteil steht noch aus. Es ist aber damit zu rechnen, dass ein dem Antrag der
Staatsanwaltschaft entsprechendes Urteil verkündet wird.
Dem
Angeklagten, der Geschäftsführer eine spanischen Baugesellschaft ist, wurde zur
last gelegt, dass er an der Errichtung von falschen Ruinen beteiligt war, die
seine Gesellschaft in einer Naturschutzzone errichtet hatte. Dem
Geschäftsführer war hierbei bekannt, dass er die Bauten in einer geschützten
Zone auf Ibiza errichten ließ, in der jegliche Bautätigkeit untersagt ist. Als
besonders verwerflich wurde angesehen, dass hiermit aus Habgier handelnd
zunächst die Existenz von Ruinen in dem Schutzgebiet vorgetäuscht werden
sollte, um sodann gegenüber der Verwaltung die Genehmigung zur Durchführung von
Wiederaufbauarbeiten an erhaltenswerten Ruinen zu erlangen.
In
Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften hat die Staatsanwaltschaft
darüber hinaus den Abriss der bereits fertiggestellten ‚ Ruinen’ gefordert
nebst Herstellung des Urzustandes. Für den Fall, dass diese Arbeiten nicht
durch die Baugesellschaft durchgeführt werden, hat sie außerdem beantragt,
diese zu verurteilen, die Gesamtsumme sicherzustellen, die für den Fall einer
Ersatzvornahme der Arbeiten durch die Verwaltung aufgewendet werden müssten.
Im
Ergebnis ist also festzuhalten, dass die sehr rigiden Umweltschutzvorschriften
des Spanischen Strafgesetzbuches auf Ibiza und Formentera durch die
Ermittlungsbehörden umgesetzt und durch die Justiz angewandt werden. Es kommt
vermehrt zu unvorhergesehenen Kontrollen der Behörden in allen Regionen der
Inseln, die der Überwachung der Bautätigkeiten dienen.
Es
liegen inzwischen weitere Anzeigen dieser Kontrolleure wegen illegaler
Bautätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft vor, die in der nächsten Zeit auch
zur Einleitung weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren führen und in
Anklageerhebungen und Verurteilungen münden werden.