Die Auswirkungen der Erbschafts- und Schenkungssteuerreform auf den Balearen vom

1. Januar 2007 auf ausländische Immobilienbesitzer

 

 

 

Durch das Gesetz 21/2001 vom 27. Dezember 2001 wurde das System der Finanzierung der Autonomen Gebietskörperschaften Spaniens geregelt. In Art.24 dieses Gesetzes wurde bestimmt, dass die Autonomen Körperschaften die in ihrem Gebiet anfallenden Steuern aus Schenkungen und Erbschaften der Höhe nach selbst regeln, Vergünstigungen, Reduzierungen, Berechnungen und Eintreibungsmaßnahmen vornehmen dürfen.

Von diesem Recht hat das Parlament der Balearen durch das Reformgesetz 22/2006 vom 19. Dezember 2006 betreffend die Erbschafts – und Schenkungssteuer Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz wurde im BOIB vom 23.12.2006 veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Das Reformgesetz hat ausschließlich Gültigkeit nur für solche Fälle, bei denen die Erbschaft im Gebiet der Balearen anfällt, der Erblasser auf den Balearen 5 Jahre und einen Tag seinen gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) gehabt hat und es sich bei dem Erbgegenstand um eine Immobilie, eine Auszahlung durch eine Lebensversicherung, Erwerbsgeschäfte oder Geschäfts – bzw. Gesellschaftsanteile handelt.  In Bezug auf den Vollzug einer Schenkung bezieht das Reformgesetz nur diejenigen Immobilien in seinen Wirkungskreis ein, die den Lebensmittelpunkt des Schenkers darstellen und innerhalb des spanischen Hoheitsgebietes liegen.

 

In Artikel 4 des Reformgesetzes wird bestimmt, dass die Erbschaft einer Immobilie für die Erben steuerfrei ist bis zu einem Wert von 180.000,00 €, vorausgesetzt es handelt sich um die Immobilie, die die engsten Familienmitglieder und Erben zusammen mit dem Erblasser bewohnt haben. Diese Privilegierung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die so erworbene Immobilie in ihrer Gesamtheit die auf den Todestag des Erblassers folgenden 5 Jahre von dem oder den Erben gehalten und nicht weiterveräußert wird. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Einzelerbe innerhalb dieser Zeit verstirbt und die Immobilie so weiter vererbt wird.

 

Für den ausländischen Erben einer auf den Balearen gelegenen Immobilie bedeutet dies, dass eine Reduzierung der Erbschaftssteuer nach den Vorschriften des Reformgesetzes nicht in Betracht kommt, solange es sich bei dem Erbgegenstand nicht um eine „Familienimmobilie“ handelt, die der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers und der Erben mindestens 5 Jahre gewesen ist und danach auch bleibt. Bei der Bewertung der Frage, was unter einem „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ (residencia habitual- Art.6, Abs. 2 spanisches Erbschaftssteuergesetz) zu verstehen ist, bezieht sich das Reformgesetz auf die Legal-definition des Einkommenssteuergesetzes (IRPF).

 

 

Demgemäß bleibt es dabei, dass im Erbfall von der Steuerbelastung wie bisher ausgegangen werden muss mit der Folge, dass in der Spitze Erbschaftssteuer von bis zu 80 % anfällt.

 

Im Folgenden werden die aktuellen Steuertabellen erläuternd dargestellt:

 

1. Auch bei der Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer ist der Verwandtschaftsgrad der Erben (Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigter) zu dem Erblasser  für die Einstufung in die einzelnen Steuerklassen von Bedeutung.

 

 

Steuerklasse I

Hierunter fallen alle Abkömmlinge des Erblassers, eingeschlossen Kinder der Kinder sowie Adoptivkinder, jedoch unter 21 Jahren.

 

Steuerklasse II

Hierunter sind die oben Genannten über 21 Jahre sowie der Ehegatte, die Eltern und Großeltern zu zählen.

 

Steuerklasse III

Diese ist den Verwandten 2. und 3. Grades vorbehalten.

 

Steuerklasse IV

Hierunter fallen die Verwandten 4. Grades und mehr wie auch nicht Verwandte Personen, die möglicherweise aufgrund einer engen Beziehung zu dem Erblasser mit in den Kreis der Erben aufgrund testamentarischer Verfügung einbezogen werden.

 

Nur den in den Steuerklassen I – III genannten Erben werden nach spanischem Erbschaftssteuerrecht persönliche Reduzierungen aufgrund von Freibeträgen zugestanden, die im Vergleich zu deutschem Recht eher bescheiden ausfallen

 

2. Der Erbschaftssteuertarif  gemäß Art. 21 des spanischen Erbschaftssteuergesetzes wird progressiv gestaffelt und sodann mittels eines Multiplikationskoeffizienten in den Steuerbetrag umgerechnet. Die Zuordnung des Multiplikationskoeffizienten erfolgt unter Beachtung einerseits der Zuordnung zu der Steuerklasse, andererseits wird das so

genannte Vorvermögen des Erben berücksichtigt.

 

Steuertabelle Art. 21 spanisches Erbschaftssteuergesetz (in Euro)

 

Festsetzungsgrundlage

 

Steuer(grund)betrag

Restbetrag

Steuersatz in Prozent

                             0

                          0

               7.933,45

                7,65

                 7.933,46

                 611,50

               7.987,45

                8,50

               15.980,91

              1.290,43

               7.987,45

                9,35

               23.968,36

              2.037,26

               7.987,45

              10,20

               31.955,81

              2.851,98

               7.987,45

              11,05

               39.943,26

              3.734,59

               7.987,45

              11,90

               47.930,72

              4.685,10

               7.987,45

              12,75

               55.918,17

              5.703,50

               7.987,45

              13,60

               63.905,62

              6.789,79

               7.987,45

              14,45

               71.893,07

              7.943,98

               7.987,45

              15,30

               79.880,52

              9.166,06

             39.877,15

              16,15

             119.757,67

            15.606,22

             39.877,15

              18,70

             159.634,83

            23.063,25

             79.754,30

              21,25

             239.389,13

            40.011,04

           159.388,41

              25,50

             398.777,54

            80.655,08

           398.777,54

              29,75

             797.555,08

          199.291,40

             Etc.

              34,00

 

 

 

Steuerschuld Art. 22 spanisches Erbschaftssteuergesetz (Anwendung des Multiplikations-koeffizienten in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsgrad aus Art. 20 spanisches Erbschafts-Steuergesetz (in Euro).

 

    Vorvermögen

   I.,II. Steuerklasse

    III. Steuerklasse

   IV. Steuerklasse

0 bis   402.678,11

       1,0000

        1,5882

          2,0000

bis   2.007.380,43

       1,0500

        1,6676

          2,1000

bis   4.020.770,98

       1,1000

        1,7471

          2,2000

über 4.020.770,98

       1,2000

        1,9059

          2,4000

 

 

Unter Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist ersichtlich, dass die Steuerschuld beträchtliche Höhen erreichen kann, weil die Steuerschuld, die sich aus der Steuertariftabelle ergibt, mit dem Koeffizienten multipliziert werden muss, der sich in Abhängigkeit der Klasseneinstufung und dem bereits zur Verfügung stehenden Vermögen des Erben ergibt.

 

Ist ein Erbe in Spanien beschränkt steuerpflichtig, was immer dann der Fall ist, wenn er keine „Residencia“ besitzt, ist die Vererbung einer spanische Immobilie mit ihrem realen Wert der spanischen Erbschaftssteuer unterworfen. Die Berechnung der Steuerschuld kann der Steuerpflichtige selbst mit Hilfe des obligatorischen Steuerrepräsentanten vornehmen und im Rahmen der Selbstveranlagung (autoliquidación) bei der Steuerbehörde anmelden.

 

Liegt in einem Beispielsfalle der Wert der Immobilie bei 398.000,00 €, ist von einem

Steuer(grund)betrag von                                                                                 40.011,04 €

entsprechend der Steuertariftabelle bis 239.389,13 € auszugehen. Als Differenz steht weiter der Betrag von 158.610,87 € fest, der mit dem effektiven Steuersatz von 25,50 % zu multiplizieren ist. Es errechnet sich ein

Steuerbetrag von weiteren                                                                              40.445,71 €.

Der so ermittelte Steuerbetrag beläuft sich auf                                                 80.456,81 €.

 

Bei der Zugehörigkeit des Erben zur Steuerklasse IV ist keine Reduzierung durch Freibeträge vorzunehmen. Diese Möglichkeit steht nur den Erben zur Verfügung, die der Steuerklasse I und II (15.956,87 €) und der Steuerklasse II (7.993,43 €) angehören. Wenn nun der Erbe der Steuerklasse IV zuzuordnen ist, wird der Steuerbetrag noch mit dem Koeffizienten 2,000 multipliziert werden, falls kein oder ein bereits vorhandenes Vermögen in Spanien bis zu 402.678,11 € festgestellt werden kann.

 

Es ergibt sich also letztendlich eine Gesamtsteuerlast von                              160.913,62 €,

was einem Prozentsatz von ca.40 % entspricht. 

 

 

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Erbschaftsreform für ausländische Immobilienbesitzer und deren Erben, die nicht bereits seit Jahren ihren festen Wohnsitz auf den Balearen haben und deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, keine Änderung der früheren Steuersituation gebracht hat.

Es bleibt daher anzuraten, die hohe spanische Erbschaftssteuer durch vorausschauende Planung mit Hilfe sachkundiger Berater auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

      

Rechtsanwalt Bernd H. Dücker, August 2007