Eigentumsübergang bei notarieller Beurkundung vor ausländischen Notaren in Spanien nicht möglich?

 

Durch Beschluss vom 7. Februar 2005 der spanischen Generaldirektion für Register und Notariate, veröffentlich im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 6. April 2005 (BOE Num. 82, Pagina 11735-11738)  ist der ablehnende Bescheid des Grundbuchrichters aus Puerto de la Cruz (Teneriffa) eines vor einem deutschen Notar beurkundeten Immobilienkaufvertrages in das spanische Eigentumsregister bestätigt worden.

 

Durch den Beschluss wird entschieden, dass eine Kaufvertragsurkunde, die im spanischen Ausland , aber vor einem deutschen Notar errichtet worden ist, nicht den formalen Voraussetzungen des spanischen Rechts genügt und daher nicht ins spanische Eigentumsregister eingetragen werden kann. Nach dieser Entscheidung ist nur eintragungsfähig, was vor einem spanischen Notar protokolliert worden ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nur der spanische Notar, der eine Kaufvertragsurkunde über eine Immobilie erstellt, allein die Angaben in dieser kontrollieren und deren Richtigkeit bescheinigen könne. Im Zuge der Errichtung könne nur er prüfen, ob die Immobilie entsprechend den Vorschriften des spanischen Rechtssystems, insbesondere des Sachenrechts, voreingetragen sei. Nur der spanische Notar sei sachkundig, Fehler zu erkennen und eine einwandfreie Eigentumsübertragung zu beurkunden.

Ein ausländischer Notar ist hiernach mangels entsprechender Ausbildung hierzu nicht in der Lage.

Eine durch einen ausländischen Notar protokollierte Kaufurkunde erfüllt danach nicht die Formerfordernisse der Eigentumsübertragung nach spanischen Recht. Sie ist nicht eintragungsfähig und muss, soll sie trotzdem umgesetzt und eingetragen werden, vor einem spanischen Notar erneut errichtet werden unabhängig davon, dass sie gleichwohl Wirkung zwischen den Parteien des Vertrages entfaltet.

Die Entscheidung der Behörde vom 7. Februar 2005, im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 6. April 2005 veröffentlicht, ist nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob ein einzulegendes Rechtsmittel zur Abänderung führt. Dies wird insbesondere Beachtung unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des Real Decreto 664/1999 vom 23. April finden.

Rechtsanwalt Dücker, Juni 2005