Eigentumsübergang bei
notarieller Beurkundung vor ausländischen Notaren in Spanien nicht
möglich? |
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Durch Beschluss vom 7. Februar 2005 der
spanischen Generaldirektion für Register und Notariate, veröffentlich im
spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 6. April 2005 (BOE Num. 82,
Pagina 11735-11738) ist der ablehnende Bescheid des
Grundbuchrichters aus Puerto de la Cruz (Teneriffa) eines vor einem
deutschen Notar beurkundeten Immobilienkaufvertrages in das spanische
Eigentumsregister bestätigt worden. |
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Durch den Beschluss wird entschieden, dass eine Kaufvertragsurkunde, die im spanischen Ausland , aber vor einem deutschen Notar errichtet worden ist, nicht den formalen Voraussetzungen des spanischen Rechts genügt und daher nicht ins spanische Eigentumsregister eingetragen werden kann. Nach dieser Entscheidung ist nur eintragungsfähig, was vor einem spanischen Notar protokolliert worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nur der spanische Notar, der eine Kaufvertragsurkunde über eine Immobilie erstellt, allein die Angaben in dieser kontrollieren und deren Richtigkeit bescheinigen könne. Im Zuge der Errichtung könne nur er prüfen, ob die Immobilie entsprechend den Vorschriften des spanischen Rechtssystems, insbesondere des Sachenrechts, voreingetragen sei. Nur der spanische Notar sei sachkundig, Fehler zu erkennen und eine einwandfreie Eigentumsübertragung zu beurkunden. Ein ausländischer Notar ist hiernach mangels entsprechender Ausbildung hierzu nicht in der Lage. Eine
durch einen ausländischen Notar protokollierte Kaufurkunde erfüllt
danach nicht die Formerfordernisse der Eigentumsübertragung nach
spanischen Recht. Sie ist nicht eintragungsfähig und muss, soll sie
trotzdem umgesetzt und eingetragen werden, vor einem spanischen Notar
erneut errichtet werden unabhängig davon, dass sie gleichwohl Wirkung zwischen den
Parteien des Vertrages entfaltet. Die
Entscheidung der Behörde vom 7. Februar 2005, im spanischen
Staatsanzeiger (BOE) vom 6. April 2005 veröffentlicht, ist nicht
rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob ein einzulegendes Rechtsmittel
zur Abänderung führt. Rechtsanwalt Dücker, Juni 2005 |