Besteuerung von Zinserträgen

Am 3. Juni 2003 erließ der Rat die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen . Diese Richtlinie ist Teil des so genannten "Steuerpakets", das auf die Beseitigung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Gemeinschaft abzielt. Am 19. Juli 2004 legte der Rat fest, dass die Richtlinie ab dem 1. Juli 2005 angewandt werden soll.

Ab diesem Zeitpunkt sind die EU - Staaten verpflichtet, ein System zum Austausch von Informationen aufzubauen und zu nutzen, um die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates automatisch darüber zu informieren, welche Bürger des anderen Mitgliedstaates in demjenigen, der nicht Wohnsitzstaat ist, Zinseinkünfte aus Kapitalanlagen erzielt. Diese Informationen haben automatisch und ohne Benachrichtigung des Bürgers zu erfolgen und sollen die Anlageform und die Höhe der erzielten Einkünfte enthalten.

Selbstverständlich werden auf diese Weise auch die spanischen Steuerbehörden vorgehen und den Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedsland die Personen entsprechend den Vorgaben aus der Richtlinie nennen und über die erzielten Zinseinkünfte informieren. Die Mitteilungsverpflichtung trifft in erster Linie sämtliche Finanzinstitute, Anlage- und Wertpapieragenturen etc. Das Bankgeheimnis, soweit es bis heute Bestand hatte, wird dadurch aufgehoben.

Wir informieren Sie nachfolgend über die mitzuteilenden Inhalte:

Summe der Zinserträge, die erzielt wurden durch

Ausgenommen von der obligatorischen Meldepflicht sind Erträge aus Investmentfonds, die mehr als 60% des Kapitals in variable verzinsliche Wertpapiere und Derivate investieren und aus Aktienanlagen.

Die Richtlinie wird nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen angewendet. Soweit also Zinserträge durch juristische Personen ( GmbH, S.L.,S.A. etc.) erzielt werden, sind diese zwar von der Gesellschaft an deren Sitz zu versteuern, sie sind jedoch nicht an andere Steuerbehörden in den Mitgliedsstaaten zu berichten.

Wir hoffen, Sie hiermit über die neue EU-Zins-Richtlinie hinreichend informiert zu haben. Falls Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen wie gewohnt in unseren Büros in Köln und auf Ibiza zur Verfügung, um Sie betreffend Ihre Investitionen in Spanien vertrauensvoll zu beraten.

Rechtsanwalt Bernd H. Dücker , April 2005